Satzung

des Fördervereins des Gymnasiums Einsiedel, behindertenintegriert, e.V.

§1      Name und Sitz      

(1)      Der Verein führt den Namen „Förderverein des Gymnasiums Einsiedel,    

          behindertenintegriert, e.V.“ (FVG Einsiedel e.V.)       

          Er soll in das Vereinsregister beim Kreisgericht Chemnitz eingetragen werden.        

(2)      Der Sitz des Fördervereins ist Chemnitz.        

§2      Zweck         

          Der Förderverein gibt Hilfe und Unterstützung

(1)      den Schülern bei außerunterrichtlichen Veranstaltungen.         

(2)      zur Integration von behinderten Schülern bei Wandertagen, Exkursionen, etc. 

(3)      bei der Durchführung von kulturellen, interkulturellen und sportlichen Veranstaltungen des Gymnasiums Einsiedel

(4)      bei der Bereitstellung und Erhaltung von Sachmitteln

(5)       Der Verein nimmt stellvertretend für die Schule deren Interessen wahr und 

           unterstützt deren Durchsetzung.

§3      Gemeinnützigkeit 

(1)      Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

           Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.   

(2)      Der Förderverein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie

           eigenwirtschaftliche Zwecke.      

(3)      Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.  

           Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, jedoch werden

           Auslagen erstattet.

(4)      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind oder durch

           unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.       

§4      Geschäftsjahr

          Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.     

§5      Mitgliedschaft      

(1)      Mitglied des Fördervereins kann jede natürliche Person ab Vollendung des 14.

           Lebensjahres, jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts sowie     

           jede nicht rechtsfähige Personenvereinigung werden, welche die Ziele des Vereins

           unterstützt und seiner Satzung zustimmt.

(2)      Die Mitgliedschaft natürlicher Personen ist persönlich wahrzunehmen.     

(3)      Die Aufnahme als Mitglied bedarf eines schriftlichen Antrages beim Vorstand, der

           über die Aufnahme entscheidet. 

(4)      Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder den Tod eines Mitgliedes. Der Austritt

           eines Mitgliedes ist jederzeit möglich und bedarf der Schriftform.

Die Mitgliedschaft endet zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres der Kündigung.

(5)      Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied länger als 3 Monate mit

seinen Beiträgen im Rückstand ist und trotz Mahnung nach Ablauf des vierten Monats nicht bezahlt hat.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

(6)      Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Förderverein.

          Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.     

§6      Organe des Fördervereins       

          Die Organe des Fördervereins sind:     

          1. der Vorstand      

          2. die Mitgliederversammlung     

§7      Der Vorstand        

(1)      Der Vorstand des Fördervereins besteht aus: 

          – dem Vorsitzenden

          – dem stellvertretenden Vorsitzenden    

          – dem Kassenwart

          – dem Schriftführer 

          – drei Beisitzern 

          – weiteren Beisitzern werden auf Beschluss der Mitgliederversammlung festgeleg

          Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.  

(2)      Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren  

          gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

          Die erneute Wahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kann ein neues Mitglied durch die Mitgliederversammlung gewählt werden.

(3)      Der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Kassenwart sind            

          Einzelvertretungsberechtigt, sie bilden den Vorstand nach §26 BGB.

(4)      Grundsätzlich erfolgt die Tätigkeit der Organe des Vereins ehrenamtlich. Der

Vorstand kann jedoch für seine Auslagen eine Erstattung tatsächlicher Aufwendungen erhalten. Näheres ist durch einen Vorstandsbeschluß zu regeln.

Entgeltliche Leistungen, die Mitglieder des Vorstandes als Dritte gegenüber dem Verein erbringen, sind zulässig, sofern sie angemessen sind. Die Angebote müssen einem Fremdvergleich mit weiteren Anbietern standhalten.

(5)      Die Einberufung einer Vorstandssitzung erfolgt bei Bedarf.

(6)      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Er    

entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden.

(7)      Über die Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen.

§8      Die Mitgliederversammlung

(1)      Die Mitgliederversammlung des Fördervereins findet einmal jährlich statt.

Dazu lädt der Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich ein. Die Einladung kann alternativ auchperE-Mail erfolgen.

(2)      Sie entscheidet über Aufgaben und Satzungsänderungen des Vorstandes.

(3)      Die Mitgliederversammlung beschließt den Haushaltsplan für das folgende  Geschäftsjahr, nimmt den Rechenschaftsbericht des Versammlungsleiters entgegen und entlastet ihn.

(4)      Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Abstimmung über

Beschlüsse kann offen oder auf Beschluß der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung erfolgen.

(5)      Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzulegen, welches vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterschrieben wird.

§9      Beiträge und Finanzen

(1)      Der Förderverein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Sachwertzuwendungen,   

           vereinsbezogenen Förderzuwendungen, Spenden und andere Einnahmen.

(2)      Der Jahresbeitrag beträgt für Personen ab 18 Jahre 30 Euro. Für aktive Schüler  

des Gymnasiums Einsiedel im Alter von 14 – 18 Jahren ist die Mitgliedschaft

kostenfrei.

          Der Beitrag ist im ersten Quartal des Geschäftsjahres zu entrichten.

(3)      Die Höhe des Mitgliedsbeitrages kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung

          auf Vorschlag des Vorstandes jeweils für das Folgejahr neu festgelegt werden.

(4)      Mitglieder und Nichtmitglieder des Fördervereins steht es frei, Förderzuwendungen  

           finanzieller und materieller Art zu leisten. Diese können zweckgebunden erfolgen  

           und mit Auflagen verbunden werden. In diesem Rahmen sind Stiftungen möglich.

(5)      Verfügungen über die finanziellen Mittel sind im Rahmen der Vertretungsbefugnisse    

           nur in Abstimmung mit dem Kassenwart möglich.

(6)     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das

           Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die    

          künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des  

          Finanzamtes ausgeführt werden.

(7)      Von der Mitgliederversammlung sind bis zu 3 Vereinsmitglieder als Kassenprüfer zu wählen.

          Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben, sondern auf inhaltliche und rechnerische Richtigkeit.

§10    Auflösung

  • Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Chemnitz, Schulverwaltungsamt, mit dem Zweck der Förderung von Bildung und Erziehung zugunsten des Gymnasiums Einsiedel.

§11     Salvatorische Klausel

  • Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Satzung als nicht rechtswirksam erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit der Satzung im übrigen nicht berührt. Die unwirksame Vorschrift dieser Satzung ist sodann durch Beschluss der Mitgliederversammlung so zu ergänzen und umzudeuten, dass der mit der ungültigen Vorschrift beabsichtigte Zweck erreicht wird. Entsprechend ist zu verfahren, wenn sich bei der Durchführung dieser Satzung eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.

§12    Inkrafttreten

  • Diese Neufassung ersetzt die Satzung vom 21.05.2012 und wird wirksam mit Eintragung ins Register des Amtsgerichtes.